STATUT des KULTURVEREINS
“MUSEUM DE GHERDËINA”
§1
Name
1.1 Der Verein trägt die Bezeichnung „Museum de Gherdëina“.
§2
Sitz
2.1 Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde St. Ulrich.
2.2 Der Verein ist auf unbestimmte Zeit gegründet.
§3
Zweck des Vereins und ausgeübte Tätigkeiten
3.1 Zweck des Vereins ist die Förderung der ladinischen Kultur und der künstlerischen, wissenschaftlichen, naturkundlichen und kunstgewerblichen Bildung im ladinischen Sprachraum.
3.2 Wesentliche Aufgabe des Vereins ist die Führung des „Museums de Gherdëina“, die Ausgestaltung, Erhaltung und Erweiterung der Dokumentation und Sammlungen des Museums, deren Zugänglichmachung zur allgemeinen Besichtigung, die Veranstaltung von Tagungen, Ausstellungen und die Organisation von Forschungstätigkeit und Vermittlungsarbeit zu Themen der Sammlungen und der ladinischen Kultur im Allgemeinen. Sämtliche Einzel- oder Kollektivausstellungen wie etwa thematische Ausstellungen, historische, naturwissenschaftliche und wissenschaftliche Ausstellungen, Präsentationen, Konferenzen, Symposien, künstlerische, literarische, musikalische, filmische, cineastische und multimediale Darstellungen und andere, die mit vorgenannten Tätigkeiten vereinbar sind, werden vorzugsweise im Sitz Cësa di Ladins in der Gemeinde St. Ulrich veranstaltet. Daneben kann das Museum jedoch Sonderausstellungen in anderen Museen oder entsprechenden Räumlichkeiten Dritter in Form von Leihgaben und Wanderausstellungen veranstalten. Für die Sammlungstätigkeit schlägt der Vorstand ein Konzept vor, welches der Vollversammlung zur Genehmigung vorgelegt wird.
3.3 Zur Förderung der Tätigkeit dient die Zusammenarbeit mit der Union di Ladins de Gherdëina (z.B. Organisation von Tagungen, Fortbildungen, Veröffentlichungen u.a.).
3.4 Der Verein verpflichtet sich die ethischen Richtlinien vom ICOM (International Council of Museums) einzuhalten.
3.5 Zur Verfolgung der Zielsetzungen laut §3.1 und 3.2 kann der Verein:
a) Informationsblätter, Werbebroschüren, Audio und Video Materialen, Schriften zu Konferenzen publizieren sowie thematische Anwendungen der neuen Generation erstellen,
b) Zusammen mit anderen Kulturvereinen und kulturelle Institutionen sowie mit jeder anderen Institution oder Person, welche eine mit den Zielsetzungen des Vereins vereinbare Tätigkeit ausübt, kulturelle Tätigkeiten planen und organisieren,
c) Sich an anderen Vereinen und kulturellen Zirkeln, welche ähnliche Ziele verfolgen sowie sich an Initiativen mit sozialen und humanitären Zielsetzungen beteiligen,
d) Sponsorenverträge auch mit Privatbetrieben abschließen,
e) Jede andere wie auch immer geartete Initiative und Tätigkeit durchführen, welche für die Erreichung der obigen Zielsetzung notwendig und zweckmäßig erscheint.
3.6 Der Verein kann lohnabhängige Arbeiter einstellen sowie sich der Arbeitsleistungen aus selbstständiger Tätigkeit, auch der eigenen Mitglieder, bedienen.
§4
Gemeinnützigkeit
4.1 Der Verein verfolgt ohne Gewinnabsicht ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
4.2 Eine Aufteilung der Einkünfte des Vereins auf die Mitglieder in direkter oder indirekter Form ist ausgeschlossen. Eventuelle Überschüsse werden in die Vereinstätigkeit reinvestiert.
§5
Finanzierung des Vereins
5.1 Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Schenkungen, Spenden, öffentlichen Beiträgen, Einnahmen aus Eintrittsgeldern und Einnahmen aus gelegentlichen gewerblichen Nebentätigkeiten (z.B. die Führung eines Barbetriebs und eines Museumsshops).
5.2 Die Höhe der Mitgliederbeiträge und ihre allfällige Staffelung werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
5.3 Das Vereinsvermögen setzt sich zusammen aus:
a) beweglichen und unbeweglichen Güter, welche Eigentum des Vereins werden;
b) eventuellen Mittel von Reservefonds die aus Jahresüberschüssen gespeist werden;
c) eventuellen Zahlungen, Schenkungen und Vermächtnissen seitens der Mitglieder oder von Dritten.
§6
Beitritt neuer Mitglieder
6.1 Der Verein steht neuen Mitgliedern offen, die sich mit den Zielsetzungen des Vereins identifizieren.
6.2 Über Anträge auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Beitrittsgesuches bedarf der schriftlichen Begründung.
6.3 Mitglied können neben physischen Personen auch andere Vereine sowie öffentliche oder private juristische Personen werden, die jeweils mit einer Stimme an der Vollversammlung teilnehmen können.
6.4 Mitglieder, welche sich um den Verein verdient gemacht haben, können mit Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
6.5 Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
§7
Ausschluss von Mitgliedern
7.1 Mitglieder, welche grobe Verletzungen der Vereinsstatuten begangen haben, welche das Ansehen des Vereins beschädigt, dem Verein einen materiellen oder moralischen Schaden zugefügt haben oder mit der Bezahlung von mehr als zwei Jahresraten des Mitgliedsbeitrags im Verzug sind, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.
7.2 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss muss zusammen mit der entsprechenden Begründung mit Einschreiben schriftlich mitgeteilt werden. Erhebt das ausgeschlossene Vereinsmitglied Widerspruch gegen den Ausschluss, entscheidet die Mitgliederversammlung in der ersten hierauf folgenden Sitzung über den Ausschluss.
7.3 Die ausgetretenen, ausgeschlossenen oder aus sonstigen Gründen dem Verein nicht mehr angehörenden Mitglieder können weder die geleisteten Beiträge zurückfordern, noch haben sie Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§8
Rechte der Mitglieder
8.1 Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Alle Mitglieder verfügen über gleiches Stimmrecht, welches sie in der Regel durch Handzeichen ausüben. Sofern Beschlüsse Personen oder Eigenschaften derselben betreffen und dies die Mitgliederversammlung mit Mehrheitsbeschluss für notwendig erachtet, findet eine geheime Abstimmung statt. Alle Mitglieder verfügen über das aktive und passive Wahlrecht.
8.2 Die Mitglieder haben das Recht Einsicht in die obligatorischen Vereinsbücher zu nehmen; sie haben das Recht, vom Vorstand Auskunft über die finanzielle und wirtschaftliche Lage des Vereins zu verlangen.
8.3 Die Mitglieder können sich durch Bevollmächtigung eines anderen Mitglieds vertreten lassen. Jedes Mitglied darf bis zu drei Vertretungen übernehmen.
§9
Pflichten der Mitglieder
9.1 Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten und das Statut zu beachten.
9.2. Der Vorstand kann besonders verdiente Mitglieder von der Beitragszahlung entheben.
§10
Vereinsorgane
10.1 Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Präsident/die Präsidentin
c) der Vorstand
d) der wissenschaftliche Beirat
e) der/die Rechnungsprüfer
10.2 Die Ämter im Verein werden ehrenamtlich ausgeübt. Mit Ausnahme der eventuellen Mitglieder des Rechnungsprüferkollegiums, die die Voraussetzungen gemäß Art. 2397, Abs. 2 aufweisen, kann den Mitgliedern der Vereinsorgane lediglich der Ersatz der bei der Ausübung ihrer Funktionen tatsächlich entstandenen und dokumentierten Kosten zugestanden werden.
§11
Zusammensetzung und Amtsdauer des Vorstandes
11.1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und hat 5 bis 11 Mitglieder. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird von der Mitgliederversammlung anlässlich der Vorstandswahl bestimmt.
11.2 Der Vorstand wählt unter seinen Mitgliedern den Präsidenten/die Präsidentin, dessen StellvertreterIn und den/die SchriftführerIn.
11.3 Der Vorstand bleibt 3 Jahre im Amt und kann wiedergewählt werden.
11.4. An den Vorstandssitzungen können in beratender Funktion eine von der Union di Ladins de Gherdëina und jeweils eine von den Gemeinden St. Ulrich, St. Christina, Wolkenstein und Kastelruth und von der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol benannte Person teilnehmen. Ebenfalls in beratender Funktion nimmt der Direktor/die Direktorin des Museums teil.
§12
Aufgaben des Vorstandes
12.1 Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Führung der laufenden Geschäfte,
b) Erstellung der Jahresabschlussrechnung und des Tätigkeitsberichts,
c) Genehmigung des Jahresprogramms und des Vorschlags des jährlichen Haushaltsplans,
d) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Erstellung der Tagesordnung,
e) Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
f) Ernennung der mit der Direktion beauftragten Person,
g) Aufnahme von Personal und Erteilung von Vollmachten an die mit der Direktion beauftragen Person,
h) Ernennung des wissenschaftlichen Beirats nach Bedarf,
i) Genehmigung des Abschlusses von Miet- und Leihverträgen.
12.2 Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte + 1 der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
12.3 Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Dauer der Amtszeit aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatz aus den Reihen der Mitglieder kooptieren.
12.4 Das kooptierte Mitglied übt bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine beratende Funktion ohne Stimmrecht aus. In der nächsten einberufenen Mitgliederversammlung wird das ausgeschiedene Vorstandsmitlied durch eine Nachwahl ersetzt.
§13
Aufgaben des Präsidenten/der Präsidentin
13.1 Der Präsident/die Präsidentin ist der gesetzliche Vertreter des Vereins. Er/sie hat außerdem folgende Aufgaben:
a) Er/sie vertritt den Verein nach außen gegenüber den Behörden und ist sein offizieller Sprecher.
b) Er/sie beruft die Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung ein und führt deren Vorsitz.
c) Er/sie trifft alle Entscheidungen der ordentlichen Verwaltung und auch jene der außerordentlichen Verwaltung, die aufgrund ihrer Dringlichkeit unaufschiebbar sind, wobei er/sie verpflichtet ist, diese Entscheidungen bei der nächsten Sitzung des Vorstandes nachträglich genehmigen zu lassen.
d) Er/sie vollzieht die von der Mitgliederversammlung und vom Vorstand gefassten Beschlüsse.
e) Er/sie leitet die Geschäftsführung des Vereins und sorgt für dessen ordentliche Gebarung. Der Vorstand kann einen Höchstbetrag für einzelne Geschäftsvorgänge und Prokuren für einen oder mehrere Geschäftsvorgänge beschließen, die der Präsident/die Präsidentin berechtigt ist, ohne nachträgliche Genehmigung durch den Vorstand zu entscheiden.
f)
g)
§14
Mitgliederversammlung
14.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr einzuberufen. Die Einladung erfolgt auf dem Postweg oder per E-Mail mindestens 8 Tage vor dem für die Versammlung festgesetzten Termin.
14.2 Die Rechnungsprüfer sind befugt bei Nichtbeachtung von Seiten des Präsidenten/der Präsidentin einen Termin festzulegen und die Mitgliederversammlung mit den oben angeführten Modalitäten einzuberufen.
14.3 Die Mitgliederversammlung findet am Vereinssitz oder an einem andren Ort in Südtirol statt, sofern dadurch die größtmögliche Beteiligung der Mitglieder gewährleistet wird.
14.4 Die Mitgliederversammlung ist in der ersten Einberufung bei der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig.
14.5 Bei einer zweiten Einberufung ist die Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.
14.6 Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
14.7 Die Beratungen und Beschlüsse der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll zusammengefasst, welches von der schriftführenden Person oder von einem hierzu eigens nominierten Mitglied abgefasst wird.
14.8 Das Protokoll wird vom Präsidenten/von der Präsidentin und von der mit der Schriftführung beauftragten Person unterzeichnet und in einem Register am Vereinssitz aufbewahrt.
14.9 Jedes Mitglied ist berechtigt, in die Sitzungsprotokolle einzusehen und auf eigene Spesen sich eine Kopie zu besorgen.
§15
Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung
15.1 Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) die Genehmigung der Jahresabschlussrechnung,
b) die Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
c) die Bestimmung der Anzahl der Mitglieder des Vorstands und die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
d) die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
e) die Beschlussfassung zur Verantwortung der Mitglieder der Vereinsorgane und die Ausübung der Haftungsklage diesen gegenüber,
f) die Genehmigung der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung,
g) die Genehmigung der vom wissenschaftlichen Beirat vorgeschlagenen und vom Vorstand gutgeheißenen wissenschaftlichen und künstlerischen Leitbilds sowie des Sammlungskonzepts,
h) die Beschlussfassung zu allen anderen Fragen, für die die Mitgliederversammlung laut Gesetz oder Statut zuständig ist.
§16
Außerordentliche Mitgliederversammlung
16.1 Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Vereins dies unter Angabe der Tagesordnung verlangt.
§17
Der Direktor/Die Direktorin
17.1 Die mit der Direktion des Museums beauftragte Person wird vom Vorstand ernannt und ist für die Abwicklung der übertragenen laufenden Geschäfte gemäß den Anweisungen des Vorstandes verantwortlich.
17.2 Die weitergehenden Details über die Rechte und Pflichten der mit der Direktion beauftragten Person werden ggf. in einer eigenen Geschäftsordnung festgelegt, die vom Vorstand zu beschließen ist.
17.3 Dem Direktor/der Direktorin obliegt:
a) die Planung des Jahresprogramms,
b) die alltägliche ordentliche Verwaltung,
c) die Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes,m
d) die Aufsicht und Weisungsbefugnis über weiteres Personal des Vereins,
e) die Begleitung und Unterstützung, wenn erwünscht, des Präsidenten/der Präsidentin.
17.4 Der Präsident/die Präsidentin und deren Stellvertreter können der Direktor bzw. die Direktor eigene Zuständigkeiten delegieren, worüber diese/r verpflichtet ist, Rechenschaft abzulegen.
17.5 Dem Direktor bzw. der Direktorin kann für sein/ihre Tätigkeit ein Honorar zugesprochen bekommen oder angestellt werden. Im Rahmen der erteilten Vollmachten steht ihm/ihr auch die Vertretungsbefugnis des Vereins zu.
17.6 Der Direktor bzw. die Direktorin nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Organe des Vereins bei.
§18
Wissenschaftlicher Beirat
18.1 Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern mit nachweislichen Kompetenzen im kulturellen Bereich, mit Schwerpunkt im künstlerischen, naturwissenschaftlichen und kulturhistorischen Bereich.
18.2 Der Beirat hat beratende Funktion und hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) er erfasst und schlägt den Entwurf des wissenschaftlichen und künstlerischen Leitbilds vor, in welchen die Leitlinien für die Ausübung der Vereinstätigkeit enthalten sind,
b) er überprüft, bewertet und schlägt die Entscheidung über Ankäufe oder Annahme von Schenkungen vor.
18.3 Die Details der Aufgaben des wissenschaftlichen Beirates werden eigens festgelegt und vom Vorstand beschlossen.
18.4 Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates können auch Mitglieder des Vorstands sein.
§19
Rechnungsprüfer
19.1 Die Mitgliederversammlung wählt einen bis drei Rechnungsprüfer für die Dauer von drei Jahren. Im Falle eines Kollegiums bestimmt dieses seinen Vorsitzenden.
19.2 Scheidet ein Mitglied des Kollegiums der Rechnungsprüfer aus, wird es durch den ersten nicht gewählten Kandidaten ersetzt.
19.3 Der Rechnungsprüfer bzw. das Kollegium der Rechnungsprüfer:
a) überprüft die ordentliche Führung der Buchhaltung,
b) überprüft ob sich die Geschäftsgebarung im Rahmen der Vorgaben des genehmigten Haushaltsplanes bewegt,
c) überprüft regelmäßig die Geschäftsbücher sowie die Schriftstücke und Dokumente, welche die Buchhaltung betreffen,
d) erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht,
e) überprüft ob die Beschlüsse des Vorstandes des sowohl formal als auch inhaltlich den Vorschriften der Satzung entsprechen,
f) hat die Befugnis, Einsicht in das Buch der Sitzungsprotokolle des Vorstandes zu nehmen.
19.4 Zu Rechnungsprüfern können auch vereinsfremde Personen bestellt werden.
19.5 Der Rechnungsprüfer bzw. das Kollegium der Rechnungsprüfer können, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, die Einberufung des Vorstandes verlangen; ferner können sie im Falle der Untätigkeit des Vorstandes die Mitgliederversammlung einberufen.
19.6 Der Rechnungsprüfer bzw. das Kollegium der Rechnungsprüfer können ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung teilnehmen.
§20
Beschlussfassung über Audio/Videokonferenz
20.1 Die Sitzungen der Mitgliederversammlung, des Vorstands und des Kollegiums der Rechnungsprüfer können auch stattfinden, wenn die Teilnehmer sich an unterschiedlichen, jedoch mittels Audio/Video-Übertragung verbundenen Standorten aufhalten. Dies zu den folgenden, im Protokoll zu erwähnenden Bedingungen:
a) der Präsident/die Präsidentin und die schriftführende Person müssen sich am gleichen Ort aufhalten;
b) der der Präsident/die Präsidentin muss imstande sein, die Identität und die Teilnahmeberechtigung der Teilnehmer zu überprüfen, den Ablauf der Versammlung zu regeln, die Wahlergebnisse festzustellen und zu verkünden;
c) die schriftführende Person muss die Möglichkeit haben, den Ablauf und die Geschehnisse der Versammlung, die sie in einer Niederschrift aufzuzeichnen hat, klar zu verfolgen;
d) die Teilnehmer müssen imstande sein, gemeinsam und gleichzeitig über die Punkte der Tagesordnung zu diskutieren und abzustimmen sowie Dokumente zu überprüfen, zu erhalten und abzusenden;
e) im Einberufungsschreiben müssen die Versammlungsorte angeführt werden, an denen sich die Teilnehmer einfinden können, die durch Konferenzschaltung (Audio/Video) verbunden werden. Die Versammlung auf jeden Fall als an dem Ort abgehalten, an dem sich der Vorsitzende und die schriftführende Person befinden.
§21
Abänderung der Satzung
21.1 Die Mitgliederversammlung kann die Satzung abändern sofern drei Viertel der Mitglieder daran teilnehmen und die Mehrheit der Anwesenden für die Änderung der Satzung stimmt.
21.2 Entscheidungen über die Artikel 1, Artikel 3 Absätze 3.1 bis 3.4, den vorliegenden Artikel 21.2 sowie Artikel 22 Absatz 2 können ausschließlich mit Zustimmung von drei Viertel der Mitglieder getroffen werden.
§22
Geschäftsjahr
22.1 Das Geschäftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.
§23
Wahlen
23.1 Die Wahlen der Vereinsorgane werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung mit Hilfe von Wahlzetteln durchgeführt, auf welchen eine eigene Fläche für die Abgabe von so vielen Vorzugsstimmen vorgesehen sein muss, wie Personen für das jeweilige Organ zu wählen sind.
23.2 Der Wahlzettel ist auch dann gültig, wenn die Zahl der abgegebenen Vorzugsstimmen geringer ist als die der zu wählenden Kandidaten. Eine Vorzugsstimme ist jedoch nicht gültig, wenn die Identität eines der Kandidaten (z.B. wegen Namensgleichheit, usw.) nicht eindeutig festgestellt werden kann.
23.3 Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder und auch externe Personen.
§24
Auflösung des Vereins
24.1 Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, sofern drei Viertel der Mitglieder für die Auflösung stimmen.
24.2 Über die Zuweisung des verbleibenden Restvermögens des Vereins nach Abschluss der Liquidation entscheidet die Mitgliederversammlung nach Maßgabe von Artikel 21 Absatz 3 des Zivilgesetzbuchs, mit dem Verweis, im Rahmen des Gesetzes, diesbezüglich die Union di Ladins de Gherdëina oder eine andere in Gröden ansässige Institution mit ähnlicher Zielsetzung zu präferieren.
§25
Verweis auf das Zivilgesetzbuch - Schlussbestimmungen
25.1
Für all jene Bereiche, die durch die Bestimmungen der Satzung nicht ausdrücklich geregelt wurden, die in der Satzung nicht vorgesehen sind, finden die Vorschriften des Zivilgesetzbuches, und der einschlägigen Gesetzesbestimmungen Anwendung.
25.2 Im Falle der Nichtübereinstimmung zwischen den beiden Sprachen, überwiegt die deutsche.
“MUSEUM DE GHERDËINA”
§1
Name
1.1 Der Verein trägt die Bezeichnung „Museum de Gherdëina“.
§2
Sitz
2.1 Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde St. Ulrich.
2.2 Der Verein ist auf unbestimmte Zeit gegründet.
§3
Zweck des Vereins und ausgeübte Tätigkeiten
3.1 Zweck des Vereins ist die Förderung der ladinischen Kultur und der künstlerischen, wissenschaftlichen, naturkundlichen und kunstgewerblichen Bildung im ladinischen Sprachraum.
3.2 Wesentliche Aufgabe des Vereins ist die Führung des „Museums de Gherdëina“, die Ausgestaltung, Erhaltung und Erweiterung der Dokumentation und Sammlungen des Museums, deren Zugänglichmachung zur allgemeinen Besichtigung, die Veranstaltung von Tagungen, Ausstellungen und die Organisation von Forschungstätigkeit und Vermittlungsarbeit zu Themen der Sammlungen und der ladinischen Kultur im Allgemeinen. Sämtliche Einzel- oder Kollektivausstellungen wie etwa thematische Ausstellungen, historische, naturwissenschaftliche und wissenschaftliche Ausstellungen, Präsentationen, Konferenzen, Symposien, künstlerische, literarische, musikalische, filmische, cineastische und multimediale Darstellungen und andere, die mit vorgenannten Tätigkeiten vereinbar sind, werden vorzugsweise im Sitz Cësa di Ladins in der Gemeinde St. Ulrich veranstaltet. Daneben kann das Museum jedoch Sonderausstellungen in anderen Museen oder entsprechenden Räumlichkeiten Dritter in Form von Leihgaben und Wanderausstellungen veranstalten. Für die Sammlungstätigkeit schlägt der Vorstand ein Konzept vor, welches der Vollversammlung zur Genehmigung vorgelegt wird.
3.3 Zur Förderung der Tätigkeit dient die Zusammenarbeit mit der Union di Ladins de Gherdëina (z.B. Organisation von Tagungen, Fortbildungen, Veröffentlichungen u.a.).
3.4 Der Verein verpflichtet sich die ethischen Richtlinien vom ICOM (International Council of Museums) einzuhalten.
3.5 Zur Verfolgung der Zielsetzungen laut §3.1 und 3.2 kann der Verein:
a) Informationsblätter, Werbebroschüren, Audio und Video Materialen, Schriften zu Konferenzen publizieren sowie thematische Anwendungen der neuen Generation erstellen,
b) Zusammen mit anderen Kulturvereinen und kulturelle Institutionen sowie mit jeder anderen Institution oder Person, welche eine mit den Zielsetzungen des Vereins vereinbare Tätigkeit ausübt, kulturelle Tätigkeiten planen und organisieren,
c) Sich an anderen Vereinen und kulturellen Zirkeln, welche ähnliche Ziele verfolgen sowie sich an Initiativen mit sozialen und humanitären Zielsetzungen beteiligen,
d) Sponsorenverträge auch mit Privatbetrieben abschließen,
e) Jede andere wie auch immer geartete Initiative und Tätigkeit durchführen, welche für die Erreichung der obigen Zielsetzung notwendig und zweckmäßig erscheint.
3.6 Der Verein kann lohnabhängige Arbeiter einstellen sowie sich der Arbeitsleistungen aus selbstständiger Tätigkeit, auch der eigenen Mitglieder, bedienen.
§4
Gemeinnützigkeit
4.1 Der Verein verfolgt ohne Gewinnabsicht ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
4.2 Eine Aufteilung der Einkünfte des Vereins auf die Mitglieder in direkter oder indirekter Form ist ausgeschlossen. Eventuelle Überschüsse werden in die Vereinstätigkeit reinvestiert.
§5
Finanzierung des Vereins
5.1 Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Schenkungen, Spenden, öffentlichen Beiträgen, Einnahmen aus Eintrittsgeldern und Einnahmen aus gelegentlichen gewerblichen Nebentätigkeiten (z.B. die Führung eines Barbetriebs und eines Museumsshops).
5.2 Die Höhe der Mitgliederbeiträge und ihre allfällige Staffelung werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
5.3 Das Vereinsvermögen setzt sich zusammen aus:
a) beweglichen und unbeweglichen Güter, welche Eigentum des Vereins werden;
b) eventuellen Mittel von Reservefonds die aus Jahresüberschüssen gespeist werden;
c) eventuellen Zahlungen, Schenkungen und Vermächtnissen seitens der Mitglieder oder von Dritten.
§6
Beitritt neuer Mitglieder
6.1 Der Verein steht neuen Mitgliedern offen, die sich mit den Zielsetzungen des Vereins identifizieren.
6.2 Über Anträge auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Beitrittsgesuches bedarf der schriftlichen Begründung.
6.3 Mitglied können neben physischen Personen auch andere Vereine sowie öffentliche oder private juristische Personen werden, die jeweils mit einer Stimme an der Vollversammlung teilnehmen können.
6.4 Mitglieder, welche sich um den Verein verdient gemacht haben, können mit Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
6.5 Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
§7
Ausschluss von Mitgliedern
7.1 Mitglieder, welche grobe Verletzungen der Vereinsstatuten begangen haben, welche das Ansehen des Vereins beschädigt, dem Verein einen materiellen oder moralischen Schaden zugefügt haben oder mit der Bezahlung von mehr als zwei Jahresraten des Mitgliedsbeitrags im Verzug sind, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.
7.2 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss muss zusammen mit der entsprechenden Begründung mit Einschreiben schriftlich mitgeteilt werden. Erhebt das ausgeschlossene Vereinsmitglied Widerspruch gegen den Ausschluss, entscheidet die Mitgliederversammlung in der ersten hierauf folgenden Sitzung über den Ausschluss.
7.3 Die ausgetretenen, ausgeschlossenen oder aus sonstigen Gründen dem Verein nicht mehr angehörenden Mitglieder können weder die geleisteten Beiträge zurückfordern, noch haben sie Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§8
Rechte der Mitglieder
8.1 Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Alle Mitglieder verfügen über gleiches Stimmrecht, welches sie in der Regel durch Handzeichen ausüben. Sofern Beschlüsse Personen oder Eigenschaften derselben betreffen und dies die Mitgliederversammlung mit Mehrheitsbeschluss für notwendig erachtet, findet eine geheime Abstimmung statt. Alle Mitglieder verfügen über das aktive und passive Wahlrecht.
8.2 Die Mitglieder haben das Recht Einsicht in die obligatorischen Vereinsbücher zu nehmen; sie haben das Recht, vom Vorstand Auskunft über die finanzielle und wirtschaftliche Lage des Vereins zu verlangen.
8.3 Die Mitglieder können sich durch Bevollmächtigung eines anderen Mitglieds vertreten lassen. Jedes Mitglied darf bis zu drei Vertretungen übernehmen.
§9
Pflichten der Mitglieder
9.1 Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten und das Statut zu beachten.
9.2. Der Vorstand kann besonders verdiente Mitglieder von der Beitragszahlung entheben.
§10
Vereinsorgane
10.1 Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Präsident/die Präsidentin
c) der Vorstand
d) der wissenschaftliche Beirat
e) der/die Rechnungsprüfer
10.2 Die Ämter im Verein werden ehrenamtlich ausgeübt. Mit Ausnahme der eventuellen Mitglieder des Rechnungsprüferkollegiums, die die Voraussetzungen gemäß Art. 2397, Abs. 2 aufweisen, kann den Mitgliedern der Vereinsorgane lediglich der Ersatz der bei der Ausübung ihrer Funktionen tatsächlich entstandenen und dokumentierten Kosten zugestanden werden.
§11
Zusammensetzung und Amtsdauer des Vorstandes
11.1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und hat 5 bis 11 Mitglieder. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird von der Mitgliederversammlung anlässlich der Vorstandswahl bestimmt.
11.2 Der Vorstand wählt unter seinen Mitgliedern den Präsidenten/die Präsidentin, dessen StellvertreterIn und den/die SchriftführerIn.
11.3 Der Vorstand bleibt 3 Jahre im Amt und kann wiedergewählt werden.
11.4. An den Vorstandssitzungen können in beratender Funktion eine von der Union di Ladins de Gherdëina und jeweils eine von den Gemeinden St. Ulrich, St. Christina, Wolkenstein und Kastelruth und von der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol benannte Person teilnehmen. Ebenfalls in beratender Funktion nimmt der Direktor/die Direktorin des Museums teil.
§12
Aufgaben des Vorstandes
12.1 Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Führung der laufenden Geschäfte,
b) Erstellung der Jahresabschlussrechnung und des Tätigkeitsberichts,
c) Genehmigung des Jahresprogramms und des Vorschlags des jährlichen Haushaltsplans,
d) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Erstellung der Tagesordnung,
e) Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
f) Ernennung der mit der Direktion beauftragten Person,
g) Aufnahme von Personal und Erteilung von Vollmachten an die mit der Direktion beauftragen Person,
h) Ernennung des wissenschaftlichen Beirats nach Bedarf,
i) Genehmigung des Abschlusses von Miet- und Leihverträgen.
12.2 Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte + 1 der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
12.3 Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Dauer der Amtszeit aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatz aus den Reihen der Mitglieder kooptieren.
12.4 Das kooptierte Mitglied übt bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine beratende Funktion ohne Stimmrecht aus. In der nächsten einberufenen Mitgliederversammlung wird das ausgeschiedene Vorstandsmitlied durch eine Nachwahl ersetzt.
§13
Aufgaben des Präsidenten/der Präsidentin
13.1 Der Präsident/die Präsidentin ist der gesetzliche Vertreter des Vereins. Er/sie hat außerdem folgende Aufgaben:
a) Er/sie vertritt den Verein nach außen gegenüber den Behörden und ist sein offizieller Sprecher.
b) Er/sie beruft die Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung ein und führt deren Vorsitz.
c) Er/sie trifft alle Entscheidungen der ordentlichen Verwaltung und auch jene der außerordentlichen Verwaltung, die aufgrund ihrer Dringlichkeit unaufschiebbar sind, wobei er/sie verpflichtet ist, diese Entscheidungen bei der nächsten Sitzung des Vorstandes nachträglich genehmigen zu lassen.
d) Er/sie vollzieht die von der Mitgliederversammlung und vom Vorstand gefassten Beschlüsse.
e) Er/sie leitet die Geschäftsführung des Vereins und sorgt für dessen ordentliche Gebarung. Der Vorstand kann einen Höchstbetrag für einzelne Geschäftsvorgänge und Prokuren für einen oder mehrere Geschäftsvorgänge beschließen, die der Präsident/die Präsidentin berechtigt ist, ohne nachträgliche Genehmigung durch den Vorstand zu entscheiden.
f)
g)
§14
Mitgliederversammlung
14.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr einzuberufen. Die Einladung erfolgt auf dem Postweg oder per E-Mail mindestens 8 Tage vor dem für die Versammlung festgesetzten Termin.
14.2 Die Rechnungsprüfer sind befugt bei Nichtbeachtung von Seiten des Präsidenten/der Präsidentin einen Termin festzulegen und die Mitgliederversammlung mit den oben angeführten Modalitäten einzuberufen.
14.3 Die Mitgliederversammlung findet am Vereinssitz oder an einem andren Ort in Südtirol statt, sofern dadurch die größtmögliche Beteiligung der Mitglieder gewährleistet wird.
14.4 Die Mitgliederversammlung ist in der ersten Einberufung bei der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig.
14.5 Bei einer zweiten Einberufung ist die Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.
14.6 Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
14.7 Die Beratungen und Beschlüsse der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll zusammengefasst, welches von der schriftführenden Person oder von einem hierzu eigens nominierten Mitglied abgefasst wird.
14.8 Das Protokoll wird vom Präsidenten/von der Präsidentin und von der mit der Schriftführung beauftragten Person unterzeichnet und in einem Register am Vereinssitz aufbewahrt.
14.9 Jedes Mitglied ist berechtigt, in die Sitzungsprotokolle einzusehen und auf eigene Spesen sich eine Kopie zu besorgen.
§15
Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung
15.1 Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) die Genehmigung der Jahresabschlussrechnung,
b) die Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
c) die Bestimmung der Anzahl der Mitglieder des Vorstands und die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
d) die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
e) die Beschlussfassung zur Verantwortung der Mitglieder der Vereinsorgane und die Ausübung der Haftungsklage diesen gegenüber,
f) die Genehmigung der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung,
g) die Genehmigung der vom wissenschaftlichen Beirat vorgeschlagenen und vom Vorstand gutgeheißenen wissenschaftlichen und künstlerischen Leitbilds sowie des Sammlungskonzepts,
h) die Beschlussfassung zu allen anderen Fragen, für die die Mitgliederversammlung laut Gesetz oder Statut zuständig ist.
§16
Außerordentliche Mitgliederversammlung
16.1 Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Vereins dies unter Angabe der Tagesordnung verlangt.
§17
Der Direktor/Die Direktorin
17.1 Die mit der Direktion des Museums beauftragte Person wird vom Vorstand ernannt und ist für die Abwicklung der übertragenen laufenden Geschäfte gemäß den Anweisungen des Vorstandes verantwortlich.
17.2 Die weitergehenden Details über die Rechte und Pflichten der mit der Direktion beauftragten Person werden ggf. in einer eigenen Geschäftsordnung festgelegt, die vom Vorstand zu beschließen ist.
17.3 Dem Direktor/der Direktorin obliegt:
a) die Planung des Jahresprogramms,
b) die alltägliche ordentliche Verwaltung,
c) die Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes,m
d) die Aufsicht und Weisungsbefugnis über weiteres Personal des Vereins,
e) die Begleitung und Unterstützung, wenn erwünscht, des Präsidenten/der Präsidentin.
17.4 Der Präsident/die Präsidentin und deren Stellvertreter können der Direktor bzw. die Direktor eigene Zuständigkeiten delegieren, worüber diese/r verpflichtet ist, Rechenschaft abzulegen.
17.5 Dem Direktor bzw. der Direktorin kann für sein/ihre Tätigkeit ein Honorar zugesprochen bekommen oder angestellt werden. Im Rahmen der erteilten Vollmachten steht ihm/ihr auch die Vertretungsbefugnis des Vereins zu.
17.6 Der Direktor bzw. die Direktorin nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Organe des Vereins bei.
§18
Wissenschaftlicher Beirat
18.1 Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern mit nachweislichen Kompetenzen im kulturellen Bereich, mit Schwerpunkt im künstlerischen, naturwissenschaftlichen und kulturhistorischen Bereich.
18.2 Der Beirat hat beratende Funktion und hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) er erfasst und schlägt den Entwurf des wissenschaftlichen und künstlerischen Leitbilds vor, in welchen die Leitlinien für die Ausübung der Vereinstätigkeit enthalten sind,
b) er überprüft, bewertet und schlägt die Entscheidung über Ankäufe oder Annahme von Schenkungen vor.
18.3 Die Details der Aufgaben des wissenschaftlichen Beirates werden eigens festgelegt und vom Vorstand beschlossen.
18.4 Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates können auch Mitglieder des Vorstands sein.
§19
Rechnungsprüfer
19.1 Die Mitgliederversammlung wählt einen bis drei Rechnungsprüfer für die Dauer von drei Jahren. Im Falle eines Kollegiums bestimmt dieses seinen Vorsitzenden.
19.2 Scheidet ein Mitglied des Kollegiums der Rechnungsprüfer aus, wird es durch den ersten nicht gewählten Kandidaten ersetzt.
19.3 Der Rechnungsprüfer bzw. das Kollegium der Rechnungsprüfer:
a) überprüft die ordentliche Führung der Buchhaltung,
b) überprüft ob sich die Geschäftsgebarung im Rahmen der Vorgaben des genehmigten Haushaltsplanes bewegt,
c) überprüft regelmäßig die Geschäftsbücher sowie die Schriftstücke und Dokumente, welche die Buchhaltung betreffen,
d) erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht,
e) überprüft ob die Beschlüsse des Vorstandes des sowohl formal als auch inhaltlich den Vorschriften der Satzung entsprechen,
f) hat die Befugnis, Einsicht in das Buch der Sitzungsprotokolle des Vorstandes zu nehmen.
19.4 Zu Rechnungsprüfern können auch vereinsfremde Personen bestellt werden.
19.5 Der Rechnungsprüfer bzw. das Kollegium der Rechnungsprüfer können, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, die Einberufung des Vorstandes verlangen; ferner können sie im Falle der Untätigkeit des Vorstandes die Mitgliederversammlung einberufen.
19.6 Der Rechnungsprüfer bzw. das Kollegium der Rechnungsprüfer können ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung teilnehmen.
§20
Beschlussfassung über Audio/Videokonferenz
20.1 Die Sitzungen der Mitgliederversammlung, des Vorstands und des Kollegiums der Rechnungsprüfer können auch stattfinden, wenn die Teilnehmer sich an unterschiedlichen, jedoch mittels Audio/Video-Übertragung verbundenen Standorten aufhalten. Dies zu den folgenden, im Protokoll zu erwähnenden Bedingungen:
a) der Präsident/die Präsidentin und die schriftführende Person müssen sich am gleichen Ort aufhalten;
b) der der Präsident/die Präsidentin muss imstande sein, die Identität und die Teilnahmeberechtigung der Teilnehmer zu überprüfen, den Ablauf der Versammlung zu regeln, die Wahlergebnisse festzustellen und zu verkünden;
c) die schriftführende Person muss die Möglichkeit haben, den Ablauf und die Geschehnisse der Versammlung, die sie in einer Niederschrift aufzuzeichnen hat, klar zu verfolgen;
d) die Teilnehmer müssen imstande sein, gemeinsam und gleichzeitig über die Punkte der Tagesordnung zu diskutieren und abzustimmen sowie Dokumente zu überprüfen, zu erhalten und abzusenden;
e) im Einberufungsschreiben müssen die Versammlungsorte angeführt werden, an denen sich die Teilnehmer einfinden können, die durch Konferenzschaltung (Audio/Video) verbunden werden. Die Versammlung auf jeden Fall als an dem Ort abgehalten, an dem sich der Vorsitzende und die schriftführende Person befinden.
§21
Abänderung der Satzung
21.1 Die Mitgliederversammlung kann die Satzung abändern sofern drei Viertel der Mitglieder daran teilnehmen und die Mehrheit der Anwesenden für die Änderung der Satzung stimmt.
21.2 Entscheidungen über die Artikel 1, Artikel 3 Absätze 3.1 bis 3.4, den vorliegenden Artikel 21.2 sowie Artikel 22 Absatz 2 können ausschließlich mit Zustimmung von drei Viertel der Mitglieder getroffen werden.
§22
Geschäftsjahr
22.1 Das Geschäftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.
§23
Wahlen
23.1 Die Wahlen der Vereinsorgane werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung mit Hilfe von Wahlzetteln durchgeführt, auf welchen eine eigene Fläche für die Abgabe von so vielen Vorzugsstimmen vorgesehen sein muss, wie Personen für das jeweilige Organ zu wählen sind.
23.2 Der Wahlzettel ist auch dann gültig, wenn die Zahl der abgegebenen Vorzugsstimmen geringer ist als die der zu wählenden Kandidaten. Eine Vorzugsstimme ist jedoch nicht gültig, wenn die Identität eines der Kandidaten (z.B. wegen Namensgleichheit, usw.) nicht eindeutig festgestellt werden kann.
23.3 Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder und auch externe Personen.
§24
Auflösung des Vereins
24.1 Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, sofern drei Viertel der Mitglieder für die Auflösung stimmen.
24.2 Über die Zuweisung des verbleibenden Restvermögens des Vereins nach Abschluss der Liquidation entscheidet die Mitgliederversammlung nach Maßgabe von Artikel 21 Absatz 3 des Zivilgesetzbuchs, mit dem Verweis, im Rahmen des Gesetzes, diesbezüglich die Union di Ladins de Gherdëina oder eine andere in Gröden ansässige Institution mit ähnlicher Zielsetzung zu präferieren.
§25
Verweis auf das Zivilgesetzbuch - Schlussbestimmungen
25.1
Für all jene Bereiche, die durch die Bestimmungen der Satzung nicht ausdrücklich geregelt wurden, die in der Satzung nicht vorgesehen sind, finden die Vorschriften des Zivilgesetzbuches, und der einschlägigen Gesetzesbestimmungen Anwendung.
25.2 Im Falle der Nichtübereinstimmung zwischen den beiden Sprachen, überwiegt die deutsche.